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Energieabgabenvergütung: EuGH entscheidet in der Causa Dilly´s Wellnesshotel

(Bild: © iStock/bluejayphoto) (Bild: © iStock/bluejayphoto)

Die Regelung der Energieabgabenvergütung im BBG 2011 unterliegt zwar grundsätzlich der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV, kann aber nach Art 58 Abs 1 der VO (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 freigestellt werden, gemäß Art 3 auch bei grundsätzlicher Pflicht zur Anmeldung.

Die Beihilferegelung, für die der Betrag der Vergütung in einer Berechnungsformel festgelegt wird, ist auch mit der Bestimmung des Art 44 Abs 3 der VO (EU) 651/2014 vereinbar.

Art 108 Abs 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in dieser Bestimmung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

Art 58 Abs 1 VO (EU) 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV ist dahin auszulegen, dass Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage einer Beihilferegelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden gewährt wurden, gemäß dieser Verordnung von der in Art 108 Abs 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht freigestellt werden können.

Art 44 Abs 3 VO (EU) 651/2014 ist dahin auszulegen, dass eine Beihilferegelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, für die der Betrag der Vergütung von Energieabgaben ausdrücklich in einer Berechnungsformel festgelegt ist, die in der nationalen Regelung, mit der diese Beihilferegelung eingeführt wird, vorgesehen ist, mit dieser Bestimmung vereinbar ist.

Entscheidung: EuGH 14. 11. 2019, Dilly’s Wellnesshotel, C-585/17.

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