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VwGH: Aktuelle abgabenverfahrensrechtliche Entscheidungen

(Bild: © VwGH) (Bild: © VwGH)

Zustellwirkung einer BFG-Erledigung

Das BFG wies mit der als Zurückweisungsbeschluss intendierten Erledigung Beschwerden gegen Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO als unzulässig zurück und begründete die Zurückweisung ua damit, dass die Feststellungsbescheide keine Hinweise auf die Bestimmungen bzw Rechtsfolgen des § 101 Abs 3 BAO iVm § 81 BAO enthielten.

Damit wollte das BFG mit Rechtskraftwirkung für alle am Feststellungsverfahren Beteiligten aussprechen, dass die vor dem BFG bekämpften Feststellungsbescheide nicht wirksam geworden waren. Diese – im Rahmen eines Feststellungsverfahrens ergangene – Erledigung des BFG ist an die revisionswerbende KG und die atypisch stillen Beteiligten WK, WG und WC gerichtet und wurde deren Vertretern zugestellt, einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 101 Abs 3 Satz 2 BAO enthält die Erledigung nicht.

Die Zustellwirkung iSd § 101 Abs 3 Satz 2 BAO ist im gegenständlichen Fall mangels des in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Hinweises nicht eingetreten. Die – als Beschluss intendierte – Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit.

Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0072.

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Eingabeeigenschaft einer E-Mail?

Wie der VwGH im Erkenntnis vom 27. 9. 2012, 2012/16/0082, näher ausgeführt hat, kommt einer E-Mail im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt.

Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist.

Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das „Anbringen“ als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt.

Da §§ 85 und 86a BAO und die aufgrund § 86a BAO ergangenen Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail die Eigenschaft einer Eingabe auch dann nicht zu, wenn das Finanzamt ein derartiges Anbringen (zunächst) in Bearbeitung nimmt.

Nach der BAO gelten „Vorbringen“, die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht, weshalb sie auch keine Entscheidungspflicht auslösen können.

Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0081.

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Beurteilung einer Abgabenhinterziehung

Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs 2 Satz 2 BAO hinterzogen sind.

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn – in nachprüfbarer Weise – auch der Vorsatz feststeht.

Vorsätzlich handelt, wer ein Tatbild mit Wissen und Wollen verwirklicht. Vorsätzliches Handeln beruht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen.

Die Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den VwGH als Rechtsinstanz nur insofern zugänglich, als es um die ordnungsgemäße Ermittlung der Beweisergebnisse und die Kontrolle der Schlüssigkeit der angestellten Erwägungen geht.

Dass die Methode der AfA-Berechnung rechtlich verfehlt war, stellt kein Vorbringen eines „wahrheitswidrigen Sachverhaltes“ dar.

Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0035.

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